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Satzung der Schützengesellschaft 1928 Ffm-Sindlingen e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der am 22. Mai 1928 gegründete Verein führt den Namen: Schützengesellschaft 1928 Ffm-Sindlingen e.V. Er wurde unter der Nummer VR 4921 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein ist gemeinnützig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke 
    im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Pflege des Schießsportes als Leibesübung nach den Richtlinien
    der Schießordnung des Deutschen Schützenbundes. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
    nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
    erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat: a) ordentliche Mitglieder
                                b) Ehrenmitglieder
                                c) Jungschützen
2. Ordentliche Mitglieder können allle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des
    Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzungen des Vereins anzuerkennen.
3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur solche Personen ernannt
    werden, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben.
4. Jungschützen sind Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand, wozu eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Bei Ablehnung wird das im Voraus entrichtete Eintrittsgeld zurückerstattet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. durch den Tod
2. durch Austritt, der nur schriftlich und mindestens drei Monate zum Ende des Kalenderjahres
    erfolgen kann.
3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied
    a)  sechs Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter
          Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt und ein Mahnverfahren gegen ihn eingeleitet wurde
    b)  sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt

§ 7 Rechte der Mitglieder
1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzu-
    nehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes
    mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.
2. Jungschützen unter 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen.
4. Jedem Mitglied steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
5. Die Rechte des Mitgliedes ruhen, wenn ein Mitglied länger als sechs Monate mit seinen
    finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zu deren Erfüllung.
6. Während der Dienstpflicht bei der Bundeswehr bleiben dem Mitglied ohne Beitragszahlungen
    die Rechte des Mitglieds erhalten.

§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereins-
    angelegenheiten unbedingt Folge zu leisten,
3. die Beiträge pünktlich zu bezahlen und
4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

§ 9 Mitgliedsbeitrag
1. Die Mitgliedsbeiträge und das Eintrittsgeld werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
    Ebenso können Umlagen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind im 1. Halbjahr zu entrichten, Beträge für nicht geleistete Arbeits-
    stunden bis Ende des 1. Quartals des folgenden Geschäftsjahres (Umlagen).

§ 10 Ausschluss
1. Der Ausschluss kann erfolgen:
    a)  bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
    b)  wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke
          und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die
          Belange des Sportes schädigen
    c)  wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins
2. Über den Ausschluss kann entscheiden:
    a)  der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit aller Vorstandsmitglieder oder
    b)  die Mitgliederversammlung auf Antrag mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Vor jeder Entscheidung oder Abstimmung über einen Ausschluss ist der Beschuldigte zu hören
    und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand (§ 12)
2. die Mitgliederversammlung (§14)

§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus: 
    a)  dem / der 1. Vorsitzende/-n
    b)  dem / der 2. Vorstitzende/-n
    c)  dem / der Schriftführer/-in
    d)  dem / der Kassenwart/-in
    e)  dem / der Sportleiter/-in
    f)  dem / der Jugendwart/-in
2. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist alleine unterschrift- und
    vertretungsberechtigt.
    Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die / der 1. Vorsitzende/-r.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils zur Hälfte für
    zwei Jahre gewählt, und zwar a), d) und f) in den geraden Jahren und b), c) und e) in den
    ungeraden Jahren. 
    Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft
    nicht durch andere Personen vertreten lassen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel
    hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung aus-
    schließlich zu Zwecken der Pflege des Sporters zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor
    ihrer Tätigkeit vom Vorstand genehmigt sein.
5. Der Vorstand soll monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig,
    wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher
    Mehrheit gefasst.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen,
    in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in
    Sitzungen herbeizuführen.
6. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

 

Schützengesellschaft 1928 Frankfurt-Sindlingen e.V.